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Steuer und Sprachkurse

Kosten von Sprachkursen sowie gegebenenfalls auch Kosten der Anreise und Unterkunft können unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten (zur beruflichen Fortbildung) oder als Ausbildungskosten (Sonderkosten) in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Zudem können Eltern bei Kursen ihrer Kinder gegebenenfalls höhere Ausbildungsfreibeträge geltend machen.
Werbungskosten (§ 9 EStG)

Kosten für Kursgebühren und Lehrmaterialien
Kursgebühren lassen sich als Werbungskosten in unbegrenzter Höhe absetzen, wenn die Teilnehmer nachweisen, dass sie die Kenntnisse zur Fortbildung im ausgeübten Beruf brauchen. Am besten lässt sich das Finanzamt durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers überzeugen. Nach einem aktuellen Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichtes sind Sprachkurse jedoch auch dann steuerlich absetzbar, wenn sie mit einem Privaturlaub gekoppelt werden. Um Schwierigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sollte man möglichst einen Business-Intensivkurs mit 5-6 Lektionen pro Tag buchen.

Kosten für Anfahrt, Unterbringung und Verpflegung
Diese zusätzlichen Kosten lassen sich nur absetzen, wenn nachgewiesen werden kann, dass bei der Reise die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen ist. Lass dir hierzu z.B. eine Bestätigung über die Erledigung von Hausaufgaben über das Wochenende von der Schule ausstellen. Die Rechtsprechung ist hier nicht eindeutig und du solltest im Zweifel mit dem Finanzamt Rücksprache halten, welche Nachweise erforderlich sind, damit die "Verfolgung privater Interessen als nahezu ausgeschlossen" anerkannt wird.
Ausbildungskosten (nach § 10 EStG)
können für die Teilnahme an Sprachkursen als Sonderausgaben bis zu EUR 900,00 je Jahr sowie bis EUR 1.200,00 bei ausbildungsbedingter auswärtiger Unterbringung geltend gemacht werden. Voraussetzung: (1) Sprachaufenthalt zur Erlangung von Schul/Studien/Berufsabschlüssen (2) zur Weiterbildung in einem erlernten aber zur Zeit nicht ausgeübten Beruf.
Ausbildungsfreibeträge (nach § 33a Abs.2 EStG)
können von Eltern für Sprachaufenthalte ihrer Kinder geltend gemacht werden. Unabhängig von den tatsächlichen Kosten kann ein um EUR 900,00 höherer Pauschbetrag (bei Kindern über 18 Jahren) pro Jahr statt bei häuslicher Unterbringung abgesetzt werden. Für kürzere Aufenthalte wird der erhöhte Pauschbetrag nur zeitanteilig gewährt. Voraussetzungen: (1) Kinder in Berufsausbildung und (2) längerfristige Sprachaufenthalte.
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